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Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis

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1. Ziel
2. Regelungen


 

1. Ziel

Aus dem Dienstverhältnis der Einrichtungen Altenheim Friedrichsburg gGmbH und Eduard-Michelis-Haus gGmbH ergeben sich zahlreiche Regelungen und gegenseitige Verpflichtungen. Viele Vereinbarungen zur Vergütung, zu Urlaub usw. sind durch Vertragsabschluss bekannt. Durch den geschlossenen Dienst- bzw. Ausbildungsvertrag ergeben sich aber auch noch weitere Verpflichtungen, auf die mit dieser Verfahrensanweisung nochmals besonders aufmerksam gemacht wird (auf die Ordnung des Datenschutzes und der Schweigepflicht wird bei der Einstellung ebenfalls gesondert hingewiesen).

 

2. Regelungen

Allgemeine Dienstpflichten

  • Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvolle Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt.
  • Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
  • Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Dienstverhältnisses.
  • Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nach bestem Können bei der Erfüllung des ihm übertragenen Dienstes einzusetzen. Er soll jederzeit bemüht sein, sein fachliches Können zu erweitern. Er hat die für seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen und daneben die durch Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten gegebenen Weisungen zu beachten.
  • Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für jeden Mitarbeiter verbindlich.
  • Alle Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, alle Angaben über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit diese im Zusammenhang mit Ihrem Dienstverhältnis stehen, stets vollständig ihrem Dienstgeber sofort und schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Religionszugehörigkeit, zum Familienstand und zu Kindern. Für werdende Mütter gilt die Verpflichtung, uns ein Attest mit dem errechneten Entbindungstermin zu melden und diese Meldung sieben Wochen vor dem zunächst errechneten Termin nochmals mittels Attest zu bestätigen bzw. zu aktualisieren. Weiterhin sind alle MA verpflichtet uns ihre aktuelle Adresse und Ihre Bankverbindung mitzuteilen. Auch Angaben über eine Schwerbehinderung und über gesundheitliche Einschränkungen sollten dem Dienstgeber mitgeteilt werden.

Besondere Dienstpflichten

  • Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten besteht nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern auch nach dessen Beendigung.
  • Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig. Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Dienstgeber zu unterrichten. Eine Nebentätigkeit ist unzulässig, wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. In diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.
    • Siehe AVR- AT §5 Abs. (2)
  • Die Mitarbeiter*innen sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung der Mitarbeiter*innen und am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers zu beteiligen.
  • Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Dienstgebers annehmen. Werden dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den selbstverständlichen Pflichten.
  • Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so haftet er dem Dienstgeber für den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten

  • Angelegenheiten, die einem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seelsorgerischen Tätigkeiten oder zu seelsorgerischen Zwecken anvertraut wurden, unterliegen auch dann der Verschwiegenheit, wenn dieser nicht ausdrücklich zur Seelsorge beauftragt ist. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstgebers hinaus sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • Absatz 1 gilt nicht, soweit Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Eine Verpflichtung, geplante Straftaten anzuzeigen, bleibt von Absatz 1 unberührt.
  • Ein Mitarbeiter, der vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, aussagen oder Erklärungen abgeben soll, bedarf hierfür der Genehmigung. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 54 Strafprozessordnung (StPO) oder § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind. Die Genehmigung erteilt der Dienstgeber oder, wenn das Dienstverhältnis beendet ist, der letzte Dienstgeber. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstgeber ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
  • Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses versagt werden. Ist der Mitarbeiter Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist dem Mitarbeiter der Schutz zu gewähren, den er zur Vertretung seiner Interessen benötigt.

Lohnabtretung

Es ist den Mitarbeiter*innen untersagt, gem. Anlage 1 X (f) der AVR Vergütungsansprüche abzutreten. Hinweis: Solche „Lohnabtretungsklauseln“ werden häufig in den Formularen von Banken und/oder Kreditinstituten verwendet, u.a. bei Ratenfinanzierungen. Der Dienstgeber lässt eine Lohnabtretung gegen Sie nicht gelten.

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