Ziel:
- Der Mitarbeiter soll den ihm zustehenden Jahresurlaub verbindlich planen können
- Die Personaleinsatzplanung innerhalb eines Arbeitsbereiches soll unter Berücksichtigung des Urlaubs eines jeden Mitarbeiters sicher gestellt sein
- Die Regelung gilt für alle Funktionsbereiche (Fachbereiche)
Regelung:
- Der komplette Erholungsurlaub ist im Kalenderjahr zu nehmen. Mit Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr gemeint. Der Übertrag in das nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Fachbereichsleitung möglich. Alle weiteren Regelungen richten sich nach Anlage 14 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
- Ein Vorplaner, für den jeweils neuen Jahresurlaub, wird Anfang Oktober von den verantwortlichen Dienstplangestaltern ausgelegt. Jeder Mitarbeiter trägt seine gesamten Urlaubstage bis eine Woche vor dem Urlaubsplanungsgespräch dort ein. Alle Mitarbeiter sind angehalten, sich früh genug in den Vorplaner einzutragen. Sollten sich Mitarbeiter nicht bis zum Urlaubsplanungsgespräch in den Vorplaner eingetragen haben, können ihre später eingereichten Urlaubswünsche nur noch bedingt berücksichtigt werden. Das Urlaubsplanungsgespräch findet in den Novemberteamgesprächen statt.
- Unmittelbar nach dem Urlaubsplanungsgespräch (spätestens zum 25.11.) füllt der Mitarbeiter seinen Urlaubsantrag aus und reicht ihn bei seiner Bereichsleitung ein. Hierfür wird ein Vordruck verwendet (Angaben zum Formular siehe unten). Dieser Vordruck wird auch für den Antrag auf AZV oder sonstige Dienstbefreiung verwendet (Sonderurlaub usw.). 20 Tage nach Erhalt des Antrages sollte der Mitarbeiter den bearbeiteten Antrag in Kopie zurückerhalten (Original erhält die Personalverwaltung)
- Urlaube für das erste Quartal des jeweiligen neuen Urlaubsjahres können schon vor den Urlaubsplanungsgesprächen beantragt werden. Auch dieser Antrag sollte 20 Tage nach Erhalt in kopierter Form an den Mitarbeiter zurückgehen oder in selber Frist ein Bescheid an den Mitarbeiter ergehen, wenn der beantragte Urlaub nicht gegeben/genehmigt werden kann.
- Ist der erste Tag des Erholungsurlaubs ein Montag, so gehört das ggf. freie Wochenende vor dem Urlaub nicht zum Urlaub und kann vom Dienstgeber als Dienst eingeteilt werden. Will ein Mitarbeiter auch das freie Wochenende für seinen Urlaub einplanen, so muss er dies der Bereichsleitung zusammen mit dem Urlaubsantrag mitteilen (formlos mittels einer kurzen Notiz auf dem Antrag). Dies wird im Dienstplan dann entsprechend kenntlich gemacht (im Dienstplan erscheint dann an diesen freien Tagen ein „kleines u“, welches aber nicht als „U“ gezählt wird, sondern als X).
- Der Urlaub selbst ist erst genehmigt, wenn der Urlaubsantrag auch von der Fachbereichsleitung unterzeichnet ist. Urlaub, der von Mitarbeitern vorher gebucht wird, kann nicht berücksichtigt werden. Eventuelle Kosten (Stornogebühren) trägt die/der Mitarbeiter(in).
- Ausnahmen und Sonderregelungen müssen durch die Einrichtungsleitung genehmigt werden.
- Die Regelungen mit den Ordensschwestern mittels Gestellungsvertrag bleiben hiervon unberührt.
- Sollte ein MA im Urlaub erkranken, muss dies unverzüglich dem Dienstgeber mitgeteilt werden. Nach Genesung des MA muss auch wieder unverzüglich dies dem Dienstgeber mitgeteilt werden. Sobald der MA nach Urlaubsende seinen Dienst wieder antritt, spricht er spätestens 10 Tage danach sich mit dem Bereichsleiter ab, wann die fehlenden Urlaubstage möglichst zeitnah genommen werden könnten.