
Dienstvereinbarung
über die Einführung einer Prämie für Werbung von Mitarbeiter*innen
Zwischen
der Altenheim Friedrichsburg gGmbH
Hoppendamm 29, 48151 Münster vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Martin Runde (im Folgenden „GF“ genannt)
und
der Mitarbeitervertretung vom Altenheim Friedrichsburg, Offenbergstraße 19, 48151 Münster, vertreten durch die Vorsitzende Frau Sabrina Riemer (im Folgenden „MAV“ genannt)
(Alle Originale mit Unterschriften ist bei der MAV oder der Einrichtungsleitung einzusehen.)
wird folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:
§1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegende Dienstvereinbarung regelt die Einführung einer Prämie für Werbung von Mitarbeiter*innen,
Sie gilt ab dem 01.03.2026 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Altenheim Friedrichsburg soweit sie Mitarbeiter im Sinne der MAVO sind. Sie ersetzt damit die bisher gültige Dienstvereinbarung vom 01.09.2022 und die Nachträge vom 01.12.2022 und 31.03.2023.
§2 Zielsetzung
In den letzten Jahren wächst der Bereich der sozialen Dienstleistungen in Deutschland stetig an. Dies sorgt auch dafür, dass es zunehmend schwieriger wird, Mitarbeiter*innen für unsere Arbeit in der Altenhilfe zu gewinnen. Dazu ist es notwendig verschiedene Instrumente zu kombinieren.
Social Media, Gute Arbeit nach innen und außen sichtbar machen und darüber reden, Teilnahme an öffentlichen Projekten, die Ausbildung von (Fach)-Kräften und vieles mehr.
Mit der Prämie für Mitarbeiter*innen, die neuen Kolleg*innen in das Altenheim Friedrichsburg vermitteln, wollen wir ein weiteres Instrument einführen. Aus Erhebungen ist bekannt, dass gerade die Vermittlung von Mitarbeiter*innen, also die Empfehlung des eigenen Dienstgebers, ein besonders gutes Mittel ist, neue Kräfte zu gewinnen.
Ziel ist die Gewinnung von (Fach-)Kräften für alle Fachbereiche im Altenheim Friedrichsburg.
§3 Rahmenbedingungen / Regelung
- Zielgruppe sind Mitarbeiter*innen aus den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Betreuung sowie Verwaltung und technische Dienste.
- Jede*r Mitarbeiter*in der eine neue Pflegefachkraft für die Einrichtung und Dienste durch Empfehlung anwirbt, bei der es zu einer Anstellung kommt, erhält nun eine Prämie von 2.250,00 €uro. Für das Anwerben einer geringfügigen Pflegefachkraft, erhalten der/die anwerbenden Mitarbeiter*innen eine Prämie von 750,00 €uro.
- Jede*r Mitarbeiter*in die eine neue Mitarbeiter*in für das Haus durch Empfehlung anwirbt, bei der es zu einer Anstellung kommt, erhält eine Prämie von 850,00 €uro. Für geringfügige Mitarbeiter*innen wird eine Prämie von 300,00 €uro gezahlt.
- Unsere Mitarbeiter*innen melden der jeweiligen Fachbereichsleitung den Namen des Bewerbers.
- Die Prämie wird nach Ablauf der Probezeit ausgezahlt.
- Für die Bemessung der Höhe der Prämie ist der Auszahlungszeitpunkt maßgeblich.
- Die Fachbereichsleitung gibt die Prämie frei und meldet die Auszahlung des Betrages an die Personalverwaltung.
- Jede*r Auszubildende*r, der mindestens drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung zur weiteren Beschäftigung einen unbefristeten Dienstvertrag nach Bestehen der Abschlussprüfung mit dem Altenheim Friedrichsburg abschließt erhält eine Prämie von 1.200,00 €uro.
- Die Prämie wird in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung monatlich mit 200,00 €uro ausgezahlt. Auf Wunsch kann die Prämie auch im sechsten Monat einmalig ausgezahlt werden. Beendet die/der Auszubildende die Beschäftigung durch eigene Kündigung vor einem Zeitraum von 18 Monaten, so ist die Prämie zurückzuzahlen.
- Der Auszubildende kann auch auf die Auszahlung einer Prämie verzichten.
§4 Datenschutz
Die Sicherheit der persönlichen Daten hat höchste Priorität. Daher sind die Daten vertraulich zu behandeln. Ein Rückschluss auf Personendaten ist ausschließlich dem Geschäftsbereich Personal möglich. Es ist keine andere Nutzung zulässig.
Der MAV wird vertraulich einmal jährlich über die gezahlten Prämien berichtet.
§5 Schlussbestimmung
Diese Vereinbarung tritt ab dem 01.03.2026 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung.
Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
Diese Dienstvereinbarung ist jedem Beschäftigten durch Veröffentlichung per Aushang bekannt zu geben.
Münster, den 24.02.2026
Martin Runde Sabrina Riemer
Geschäftsführer Vorsitzende der MAV