Ziele:
- Gewährleistung einheitlicher Regelungen zur Ermittlung und Erfassung der Arbeitszeit
- Ermittlung der SOLL-Arbeitszeit und Erfassung der IST-Arbeitszeit ist geregelt und allen Mitarbeitenden bekannt.
Geltungsbereich:
Die Verfahrensanweisung gilt für alle Mitarbeitenden der Altenheim Friedrichsburg gGmbH
Grundsätze:
- Diese Regelungen wurden auf Grundlage der geltenden Arbeitsgesetze, der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und der gängigen Rechtsprechung erstellt. Sie sollen eine rechtlich richtige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen gewährleisten.
Allgemeines:
- Die vorliegende VA stellt die Systematik der Ermittlung und Erfassung der Arbeitszeit dar. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung/Planung der Arbeitszeit, sowie als Information für Mitarbeiter und Führungskräfte über die Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung in der Einrichtung. Alle darin getroffenen Festlegungen sind für alle Mitarbeiter und Führungskräfte verbindliche Richtschnur.
- Mit dieser Regelung zur Arbeitszeit wird ein Rahmen vorgegeben, in dem eine möglichst offene Gestaltung der Arbeitszeit vorgenommen wird.
- Dabei müssen allerdings die unterschiedlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen berücksichtigt werden. In erster Linie muss die Gestaltung der Arbeitszeit den Bedürfnissen der Bewohner gerecht werden. Sie soll danach die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigen. Zuletzt muss sie auch in einem vertretbaren organisatorischen Aufwand geplant und verwaltet werden können.
- Grundlage um alle diesen Anforderungen entsprechen zu können, ist eine gute Planung und gute Zusammenarbeit. Insbesondere ist die gute Zusammenarbeit beim Einplanen der Bedürfnisse der Mitarbeiter gefragt. Gegenseitige Rücksichtnahme, Entgegenkommen und vor allem Ausgewogenheit bei der Diensteinteilung sind unbedingt erforderlich.
- Zur besseren Planung stehen Planungshilfen zur Verfügung. Der mit der möglichst offenen Gestaltung der Arbeitszeit erhöhte Verwaltungsaufwand wird durch die Bereitstellung einer EDV-gestützten Dienstplanung ausgeglichen. Die modernen EDV Infrastruktur (PC, Tablet und Smartphone) bieten den Mitarbeiter*innen jederzeit die Möglichkeit ihre Zeitkontostände abzurufen und die dort vorgenommenen Buchungen zu überprüfen.
Regelungen:
Arbeitszeitgestaltung
Gesetzliche und tarifliche Bestimmungen. Bei der Arbeitszeitgestaltung sind u.a. folgende gesetzliche und tarifliche Bestimmungen zu beachten:
- Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
- Rahmen-MAVO
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als Teil des Arbeitszeitrechtsgesetzes (ArbRG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gewerbeordnung (GWo)
- Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Pflegezeitgesetz
Diese Gesetze und Bestimmungen liegen zur Information und Einsichtnahme in der Verwaltung und bei der MAV aus.
Festlegung der Arbeitszeit
- Die Arbeitszeit des Mitarbeiters wird unter Beachtung der Anlagen 5 und 32 zu den AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit festgesetzt, soweit nicht in dieser Verfahrensanweisung auf der Grundlage der Anlage 5b/Anlage 32 davon abgewichen wird.
- Festlegung der täglichen Arbeitszeit
- Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden festgelegt werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 52 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
- Für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gilt die o.g. Regelung analog. Bei vollkontinuierlichem Schichtbetrieb kann jedoch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
- Ermittlung der wöchentlichen Sollarbeitszeit
- Gemäß der Anlage 5, §1 bzw. § 2 der Anlage 32 AVR beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. Eine Woche ist der Zeitraum von Montag, 0.00 Uhr bis Sonntag, 24.00 Uhr.
- Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit
Lt. AVR wird die Soll-Monatsarbeitszeit wie folgt berechnet.
Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit wird bei Mitarbeitern in einer 5-Tage Woche in Vollbeschäftigung wie folgt berechnet:
Beispiele:
Bei der Teilzeitkraft berechnet sich die durchschnittlich tägliche Sollarbeitszeit im Verhältnis ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur durchschnittlich täglichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.
Bei einer 50 % Teilzeitkraft sind dies:
Durch die Dienstplan-Software wird für die Mitarbeiter*innen die tägliche Sollarbeitszeit pro Arbeitstag berechnet (Werte siehe Vertragsdaten Mitarbeiter*in). Die monatlichen Sollstunden werden für die jeweiligen MA in einer Jahrestabelle in der Personalverwaltung gemäß AVR berechnet und den Mitarbeiter*innen per Aushang bekannt gegeben.
Ruhezeit
- Ruhezeit ist die Zeit nach Beendigung der Arbeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. Sie dient zur Erholung und Regeneration. Bei der Arbeitszeitgestaltung ist auf eine ausreichende Ruhezeit zwischen Dienstende und Dienstanfang zu achten. Diese muss ununterbrochen mindestens 11 Stunden betragen.
- Die Ruhezeit kann auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn die Kürzung innerhalb von 13 Wochen ausgeglichen wird.
- Die Pausenregelung ist in einer gesonderten Verfahrensanweisung geregelt.
Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit und Überstunden
- Für die Mitarbeiter werden Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden. Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.
- Soweit in der Einrichtung eine Dienstvereinbarung nach Anlage 5b / Anlage 32 AVR geschlossenen wurde, gelten diese Regelung lt. DV/VA entsprechend.
Zeitzuschläge
Für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften lt. AVR.
Urlaub
Die Urlaubsplanung und -gewährung richtet sich nach der entsprechenden Verfahrensanweisung VA Urlaubsregelung
Arbeitsunfähigkeit
Für die Behandlung der Arbeitsunfähigkeit gilt die gesonderte VA/DA Arbeitsunfähigkeit.
Arbeitsbefreiung
Die Arbeitsbefreiung ist gemäß § 10 AVR an bestimmte Anlässe gebunden. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die Verwaltung auf Antrag. Es erfolgt eine Anrechnung als Arbeitszeit in Höhe der tatsächlichen Abwesenheit, höchstens bis zur durchschnittlichen täglichen Sollarbeitszeit
Dienstreisen (externe Fortbildungen/Tagesausflüge)
- Bei Dienstreisen/Fortbildungen wird als Arbeitszeit die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme sowie die notwendige Reisezeit angerechnet.
- Es gelten die Regelungen nach §6 Anlage 5 der AVR.
Gruppen- und Dienstbesprechungen
- Die Teilnahme an Gruppen- bzw. Dienstbesprechungen ist grundsätzlich Arbeitszeit, soweit sie im Einvernehmen mit der Bereichs- oder Einrichtungsleitung stattfindet.
- Jeder Arbeitsgruppe bzw. -bereich stehen Zeitressourcen gemäß Kommunikationsmatrix zur Verfügung. Benötigt eine Gruppe mehr Zeit muss dies mit der Bereichs- oder Einrichtungsleitung abgestimmt und genehmigt werden.
Unterrichts- und Prüfungszeiten
- Die Anrechnung des theoretischen Unterrichts sowie der einzelnen Prüfungszeiten an der Fachschule wird durch die vorgesetzte Bereichsleitung in Übereinstimmung mit der jeweiligen Schulleitung festgelegt. Sie beträgt in der Regel die durchschnittlich regelmäßige Arbeitszeit pro Tag.
Mitarbeiterversammlung
Offizielle Mitarbeiterversammlungen nach den §§ 21 und 22 MAVO finden in der Regel während der betriebsüblichen Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an diesen Versammlungen gilt hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitszeit grundsätzlich das Ausfallprinzip. Dauert eine Mitarbeiterversammlung länger als die dienstplanmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter an diesem Tag, oder findet sie außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit statt, werden diese zusätzlichen Stunden angerechnet.