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Patientenvorsorge

AHF Füreinander Miteinander

1. Definition
2. Grundsätze
3. Ziele
4. Regelung


 

1. Definition

Die Patientenvorsorge soll mit ihren verschiedenen Möglichkeiten (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Äußerung von Behandlungswünschen, Patientenverfügung) den Willen eines entscheidungsfähigen Menschen im Vorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zum Ausdruck bringen.
 

2. Grundsätze

Eine Vorsorgeverfügung ist nicht verpflichtend und immer eine bewusste Entscheidung des Einzelnen.

Jeder Bewohner kann eine eigene individuelle Patientenvorsorge für sich erstellen.

Im Altenheim Friedrichsburg wird die christliche Patientenvorsorge unentgeltlich zur Verfügung gestellt, die von christlichen Grundsätzen geprägt ist.
Dies bedeutet nicht, dass sie nur von Christen benutzt werden kann.

Es ist nicht notwendig alle Vorsorgeverfügungen auszufüllen, sondern dies individuell zu entscheiden.
 

3. Ziele

  • Durch Beratung wollen wir Bewohner bei Bedarf  oder auf Wunsch unterstützen, ihr Selbstbestimmungsrecht auf verschiedene Weise vorsorglich auszuüben.
     
  • Hilfestellungen zur Auseinandersetzung mit dem Sterben zu geben und sich mit den eigenen Wünschen im Umgang mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu befassen.
     
  • Bewohnern und Angehörigen Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten der Patientenvorsorge zu geben.


Patientenvorsorge
Die ethische und rechtliche Grundlage aller Vorsorgeverfügungen ist das Selbstbestimmungsrecht. Der Wille des Patienten ist die Grundlage jeder Behandlung.
Ausführliche Informationen sind der christlichen Patientenvorsorge zu entnehmen.
 

Vorsorgevollmacht:

  • Bestimmung einer Vertrauensperson zum Vertreter in Angelegenheiten der Gesundheit und des Aufenthaltes als Beauftragter.

Betreuungsverfügung:

  • Das Betreuungsgericht wird gebeten, die vorgeschlagene Vertrauensperson zum Vertreter zu bestellen.
  • Das Gericht bestimmt, für welchen Aufgabenkreis der rechtliche Betreuer zuständig ist.
     

Behandlungswünsche und Patientenverfügung:

  • Im Vorhinein werden bestimmte ärztliche Maßnahmen und Behandlungswünsche festgelegt oder untersagt.
  • Behandlungswünsche und Patientenverfügung unterscheiden sich darin, inwieweit dem Bevollmächtigten Handlungsspielraum eingeräumt wird.
  • Behandlungswünsche sind eine Richtschnur für eine Entscheidung über die Behandlung in der konkreten Situation, jedoch mit verbindlicher Vorgabe.
  • Mit einer Patientenverfügung trifft derjenige selbst die Entscheidung über die zukünftige Behandlung.
  • Diese ist für den Arzt verpflichtend und die dort getroffenen Entscheidungen sind zu beachten oder nicht zu behandeln.
     

 

4. Regelungen

Prozess

Maßnahme

Zuständigkeit

Information

Heimaufnahme

 

Im Erstgespräch wird erfragt ob es eine Patientenvorsorge vorliegt. Diese ist einzureichen.

PDL

LSD

HV

Das Original bleibt beim Bewohner. Wird in Vivendi in der Dateiablage erfasst.

Überprüfung

PDL kontrolliert Inhalt und Datum.

PDL

Datum gilt bis Widerruf

Dokumentation

Dokumentation im Stammblatt

Verwaltung wenn sie bei Aufnahme vorliegt. Beziehungspflegefachkraft

Vivendi PD

Wird keine Patientenvorsorge gewünscht

Ist dies im Stammblatt ebenfalls zu dokumentieren

Beziehungspflegefachkraft

Vivendi PD

Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Beratung gewünscht

Wird der Soziale Dienst oder die Seelsorge informiert. Je nach Zuständigkeit nimmt ein Mitarbeiter Kontakt mit dem Bewohner und ggf. mit den Angehörigen auf.

Leitung Sozialer Dienst koordiniert die Beratung durch die Mitarbeiter des SD oder der Seelsorge

Empfehlung:

Über die Patientenvorsorge ist der behandelnde Arzt zu informieren.

Information

Das Thema Patientenverfügung wird weiterhin auf Angehörigenabenden und Bewohnerversammlungen thematisiert.

EL

Bewohnerbeirat

 

 

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