


Dienstvereinbarung gemäß § 38 MAVO
über die Einführung einer Einspringprämie (Holen aus dem Frei)
zwischen
der Altenheim Friedrichsburg gGmbH,
der Eduard Michelis gGmbH
beide vertreten durch Herrn Martin Runde (Dienstgeber)
und
der Mitarbeitervertretung (MAV) im Altenheim Friedrichsburg vertreten durch Frau Sabrina Riemer.
der Mitarbeitervertretung (MAV) im Eduard-Michelis-Haus vertreten durch Frau Yvonne Schlenz.
(Das Original mit Unterschriften ist bei der MAV oder der Einrichtungsleitung einzusehen.)
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegende Dienstvereinbarung regelt die Einführung einer Einspringprämie (Holen aus dem Frei).
Sie gilt ab dem 01.03.2026 für alle Mitarbeitenden des Altenheim Friedrichsburg und des Eduard-Michelis-Hauses, soweit sie Mitarbeitende im Sinne der MAVO sind. Sie ersetzt damit die bisher gültigen Dienstvereinbarungen vom 01.12.2022 AHF und 01.06.2024 EMH.
§ 2 Zielsetzung
In den letzten Jahren sind die Anforderung und die Belastung an die Mitarbeitenden in der Altenhilfe derart angestiegen, dass viele aus diesem Beruf aussteigen oder ihn gar nicht erst erlernen möchten. Dieses sorgt dafür, dass zunehmend Mitarbeitende in der Altenhilfe fehlen und immer öfters bei Ausfall des bestehenden Personals, Mitarbeitende „aus dem Frei“ in den Dienst geholt werden müssen, um die Versorgung der Bewohnenden abzusichern. Ziel ist es für alle Mitarbeitenden in allen Fachbereichen im Eduard-Michelis-Haus, die freiwillige Übernahme von Diensten (Holen aus dem Frei) zu regeln.
§ 3 Rahmenbedingungen / Regelung
- Eine freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Übernahme des zusätzlichen Dienstes max. 2 Tage vor dem zusätzlichen Dienst mit dem jeweiligen Mitarbeiter auf Veranlassung des Dienstgebers durch seine bevollmächtigten Dienstplanverantwortlichen oder zuständigen Mitarbeiter vereinbart wird und dieser zusätzlich Dienst an einem für den Mitarbeiter ursprünglich dienstplanmäßigen freien Tag zu leisten ist.
- Kollegiale Absprachen zum Diensttausch stellen dabei keine Veranlassung des Dienstgebers im Sinne des Satzes 1 dar.
- Für jede freiwillige Übernahme von zusätzlichen Diensten wird ein zusätzliches Entgelt von 45 Euro (Einspringprämie 1) zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt.
- Für jede freiwillige Übernahme von zusätzlichen Diensten innerhalb von 24 Stunden in der Woche und an frei geplanten Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird ein zusätzliches Entgelt von 60 Euro (Einspringprämie 2) zu dem ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt.
- Die freiwillige Übernahme von zusätzlichen Diensten ist nicht für die Mitarbeiter verpflichtend.
- Eintragung in eine Liste je Fachbereich durch die bevollmächtigten Dienstplaner und Freigabe FBL – Die Auszahlung der Einspringprämie erfolgt mit der nächsten Gehaltszahlung.
- MAV und Dienstgeber haben das Verfahren zur Erfassung und Auszahlung der Einspringprämie abgestimmt.
§ 4 Datenschutz
- Die Sicherheit der persönlichen Daten hat höchste Priorität. Daher sind die Daten vertraulich zu behandeln.
- Ein Rückschluss auf Personendaten ist ausschließlich dem Geschäftsbereich Personalverwaltung möglich. Es ist keine andere Nutzung zulässig.
- Die MAV wird vertraulich auf Nachfrage über die gezahlten Prämien informiert.
§ 5 Schlussbestimmung
- Diese Vereinbarung tritt ab dem 01.03.2026 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartal von beiden Seiten gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung. Der Dienstgeber ist insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen unter entsprechendem Nachweis an die MAV berechtigt die Dienstvereinbarung unter Beachtung der Kündigungsfrist zeitweise auszusetzen oder ganz zu beenden.
- Sollte es in den AVR zu einer eigenen Regelung zum Holen aus dem Frei kommen, so tritt diese Regelung an die Stelle dieser Dienstvereinbarung. Dienstgeber und MAV verpflichten sich in diesem Falle eine neue transparente Regelung zu schaffen und den Übergang gemeinsam zu gestalten.
- Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich aber in diesem Falle zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen.
- Die Mitarbeitenden werden per Aushang über den Abschluss der Dienstvereinbarung und deren Rahmenbedingungen durch den Geschäftsführer informiert.
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Ort, Datum Ort, Datum
| Martin Runde | Sabrina Riemer/ AHF |
| Geschäftsführer | Yvonne Schlenz / EMH |
| Mitarbeitervertretung |