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Schwangerschaft und Elternzeit

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Präambel

Herzlichen Glückwunsch! Sie sind Schwanger!
Das ist auch für uns eine schöne Neuigkeit. Wir freuen uns mit Ihnen und ihrem Partner. Gerne wollen wir Ihnen bei allen Fragen, Sorgen und Nöten als ihr Dienstgeber zu Seite stehen. Im AHF und EMH als Einrichtungen in der Trägerschaft der Stiftung der Schwestern von der Göttlichen Vorsehung ist uns der Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes ein hohes Anliegen. Wir haben für Sie wichtige Regelungen und Hinweise zusammengefasst.

Ziel:

  1. Sichere, Angstfreie Umgebung für alle Mitarbeiterinnen
  2. Transparente Regelungen
  3. Hohes Informationsgehalt für alle Mitarbeiterinnen

Regelungen:

Allgemeine Hinweise

  1. Mit allen Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Gespräch geführt. In diesem Gespräch wird die individuelle Gefährdung am Arbeitsplatz erhoben. Das Gespräch führt die jeweilig zuständige Fachbereichsleitung (FBL). Auf Wunsch der Mitarbeiterin kann die Mitarbeitervertretung (MAV) an dem Gespräch teilnehmen.
  2. Die Mitarbeiterin erhält eine Kopie der Gefährdungsbeurteilung.
  3. Über die Schwangerschaft wird die MAV, die Einrichtungsleitung, die Verantwortliche Person für Arbeitssicherheit und die Bezirksregierung durch die FBL informiert.
  4. Im gemeinsamen Gespräch wird besprochen, in welchem Umfang die Mitarbeiter*innen des Teams informiert werden.

Beschäftigungsverbot

Ein Beschäftigungsverbot kann von drei Parteien ausgesprochen/ empfohlen werden.

  1. Durch den behandelnden Arzt oder Ärztin. Immer dann wenn aus medizinischer Sicht eine Gefährdung für die Mutter oder das ungeborene Kind vorhanden ist.
  2. Durch den Dienstgeber. Immer dann wenn aus der Gefährdungsbeurteilung eine Gefahr für die Mutter oder das ungeborene Kind vorhanden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann. Mit der Bedingung das eine Versetzung innerhalb der Einrichtung nicht möglich ist. 
  3. Durch die Betriebsärztin. Im Abgleich zwischen den Erkenntnissen aus medizinischer Sicht und den Arbeitsplatzbedienungen.

Gesetzliche Regelungen (Mutterschutzgesetz/ MuSchG/ Link zum Gesetz)

Die Arbeit sollte in dieser besonderen Zeit nicht zum Risiko oder zur Belastung werden. Die gesetzlichen Regelungen helfen, Benachteiligungen, Gefahren und Gesundheitsschäden für (werdende) Mütter und Kinder zu vermeiden. Das Gesetz schützt auch vor einem Arbeitsplatzverlust und Einkommenseinbußen während und nach der Schwangerschaft. 

Unter anderem ist im Mutterschutzgesetz geregelt: 

  • Der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Ein besonderer Schutz vor Kündigung
  • Ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt 
  • Die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeitnehmerinnen in Voll- und Teilzeit sowie im Minijob
  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
  • Entwicklungshelferinnen
  • Frauen im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst
  • Frauen in Heimarbeit
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind
  • Schülerinnen und Studentinnen, wenn Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgegeben sind

Mutterschutz:

Der Mutterschutz beginnt, sobald Sie schwanger sind. Er gilt bis nach der Entbindung und Stillzeit. 

Damit wir die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgehend umsetzen können, bitten wir Sie, uns Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich mitzuteilen. Aber natürlich entscheiden Sie allein, welchen Zeitpunkt Sie für die Mitteilung am geeignetsten halten. Bitte reichen Sie uns ein Attest von ihrem Arzt/ Ärztin ein.

Gesundheitsschutz:

Körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten sind für Sie als schwangere Frau nicht geeignet. Hier greifen besondere Einschränkungen. So will der Mutterschutz es Ihnen als werdender Mutter erleichtern, Ihre Tätigkeiten mit den besonderen Anforderungen einer Schwangerschaft zu vereinbaren. 

Ihr Arbeitgeber muss für jede Tätigkeit die möglichen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer ermitteln. Unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin gerade schwanger ist oder nicht, sind dabei auch Gefährdungen zu berücksichtigen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind ausgesetzt sein kann. Das ist die sogenannte allgemeine Gefährdungsbeurteilung.

Sobald Ihr Arbeitgeber erfährt, dass Sie schwanger sind oder stillen, muss er erneut genau hinschauen. Er muss sicherstellen, dass Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres (ungeborenen) Kindes nicht gefährdet werden. Erst wenn die individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt und sogenannte unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen sind, dürfen Sie weiter beschäftigt werden. Das ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung. 

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, muss Ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen in einer vorgegebenen Rangfolge vorzunehmen und für konsequente Einhaltung sorgen:  

  1. Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes
  2. Arbeitsplatzwechsel oder eine Umsetzung auf einen anderen und zumutbaren Arbeitsplatz 
  3. Betriebliches Beschäftigungsverbot 

Regelungen zum mutterschutzrechtlichen Gesundheitsschutz

  • Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und für bestimmte Untersuchungen nach der Geburt von der Arbeit freistellen, sofern kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. 
  • Gefährliche Arbeiten, Nachtschichten, Akkord- und Fließbandarbeit sind für Sie tabu. 
  • Bei der Lage der Arbeitszeit haben Sie zum Teil gesetzliche Mitspracherechte. So sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr für Sie als schwangere und stillende Frau nur erlaubt, wenn Sie ausdrücklich damit einverstanden sind. Eine Beschäftigung nach 22 Uhr ist grundsätzlich verboten.
  • Ihre Höchstarbeitszeit darf pro Tag 8,5 Stunden nicht überschreiten und nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche betragen. 
  • Nach Beendigung der Arbeitszeit muss Ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. 
  • Der Arbeitgeber muss Sorge dafür tragen, dass Sie Ihre Tätigkeit während der Schwangerschaft jederzeit kurz unterbrechen können, falls nötig. Für die Pausen und Arbeitsunterbrechungen sind Ruhemöglichkeiten zu schaffen. 
  • Sollten Sie im Betrieb stillen, steht Ihnen während der ersten 12 Monate eine gesetzliche Einräumung von Stillzeiten (Freistellung) zu. Diese Stillzeiten müssen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde betragen. Die zeitliche Grenze gilt jedoch nicht für den Gesundheitsschutz. Ihr Arbeitgeber muss somit auch für eine Stillzeit über 12 Monate hinaus sicherstellen, dass durch die Art Ihrer Tätigkeit Gesundheitsgefährdungen für Sie und Ihr Kind ausgeschlossen sind. 
  • Ihnen ist vorab ein Gespräch über die Anpassungen Ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber unzulässig. Gehen Sie im Anschluss daran in Elternzeit, können Sie während dieser Zeit ebenfalls nicht gekündigt werden.

Der Kündigungsschutz gilt, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Sie selbst haben jedoch jederzeit das Recht, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist besteht für Sie ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. 

  • Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Sie dürfen in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Es besteht eine Ausnahme, wenn Sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.
  • Die Mutterschutzfrist endet 8 Wochen nach der Entbindung. Im Falle einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Entbindung. Das gilt auch, wenn vor dem Ablauf von 8 Wochen bei dem neugeborenen Kind eine Behinderung festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt wurde. 
  • Es bestehen besondere Regelungen für Situationen wie Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch.

Nach dem Ende der Mutterschutzfrist können Sie Ihre vorherige Beschäftigung wieder aufnehmen oder direkt in Elternzeit gehen.

Elternzeit

Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.

Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Flexible 24 Monate

Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Drei Zeitabschnitte

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.

Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Anmeldefristen für die Elternzeit

Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.

Bei der Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit für dieses Kind genommen werden soll (Bindungszeitraum). Der Bindungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der Elternzeit.

Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.

Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:

  • Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
  • Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
  • Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.

Falls die Eltern schon vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass die bisherige Teilzeit fortgesetzt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.

In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.

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