Aktuell in der Abstimmung mit MAV
Dienstvereinbarung gemäß § 38 MAVO zur Regelung von Arbeitszeitkonten
zwischen der Altenheim Friedrichsburg gGmbH vertreten durch Herrn Martin Runde
und
der Mitarbeitervertretung im Altenheim Friedrichsburg vertreten durch
Frau Sabrina Riemer
(Das Original mit Unterschriften ist bei der MAV oder der Einrichtungsleitung einzusehen.)
§ 1 Allgemein
- Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Schaffung des Rahmens für einen bedarfsorientierten und ökonomischen Arbeitseinsatz unter Berücksichtigung der Vorgaben der jeweils geltenden Vereinbarungen und Regelungen. Berücksichtigt werden sowohl die berechtigten Interessen der Einrichtung als auch die der Mitarbeiter*innen. Bei Veränderungen der Vorgaben verpflichten sich die Geschäftsführung und Mitarbeitervertretung in Neuverhandlungen zu dieser Dienstvereinbarung einzutreten.
- Diese Dienstvereinbarung berücksichtigt die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit; insbesondere Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 18. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
- Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden; die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 60 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit (Vollarbeitszeit)
10 Stunden, bei Schichtarbeit 12 Stunden, bei Arbeitsbereitschaft / Bereitschaftszeiten 13 Stunden, bei Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst der Stufen A, B und I 16 Stunden, bei Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst der Stufen C, D, II und III 13 Stunden, im Ärztlichen Dienst
24 Stunden. Die Ruhezeit kann auf neun Stunden verkürzt werden. - Der Arbeitsauftrag der Mitarbeiter*innen ist so zu bemessen, dass er in der vorgesehenen Zeit nach einem normalen Maßstab zu leisten ist.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter*innen im Altenheim Friedrichsburg,
Offenbergstraße 19, 48151 Münster.
§ 3 Arbeitszeit
- Die Arbeitszeiten richten sich nach den geltenden Regelungen sowie den Vorgaben der Arbeitszeitverantwortlichen (Einrichtungsleitung und Fachbereichsleitungen). Dabei sollen nach Möglichkeit familiäre und persönliche Belange der Mitarbeiter*innen berücksichtigt werden. Gesundheitliche Belange sollen berücksichtigt werden, sofern ein ärztliches Attest eines Facharztes für Arbeitsmedizin, der nicht zugleich Hausarzt sein darf, vorgelegt wird.
- Beginn, Ende, Dauer, Pausen, Art und Lage der Arbeitszeit bzw. der Schichtdienste sowie die Arbeitszeiten von Verwaltung, Servicebereich und Sozialdienst sind in der beigefügten Anlage 1 „Legende für alle Arbeits- und Funktionsbereiche“ geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Dienstvereinbarung; die dort festgelegten Zeiten können im Rahmen der Mitbestimmung gemäß
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO verändert werden.
§ 4 Arbeitszeitorganisation
- Die Arbeitszeitplanung bzw. Arbeitszeiteinteilung der Mitarbeiter*innen erfolgt durch die jeweils zuständigen Arbeitszeitverantwortlichen. Die Beschäftigten sind möglichst ausgewogen zur Arbeitsleistung einzusetzen. Mehrarbeitsstunden und Überstunden sind bei vollständiger Personalbesetzung zu vermeiden. Es gilt das Prinzip der Netto-Arbeitszeit. Diese Grundsätze sind auch bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Die Dienstpläne werden für den Kalendermonat nach der jeweils gültigen Verfahrensanweisung zur Erstellung eines Dienstplanes erstellt.
- Die Verantwortlichen der jeweiligen Organisationseinheiten haben mit Regelungen zu Mindestbesetzungen die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten; wie viele Mitarbeiter*innen im Einzelfall die ausreichende Besetzung sicherstellen, hängt von den aktuellen Erfordernissen der jeweiligen Organisationseinheit ab und wird dort festgelegt.
§ 5 Arbeitszeitregelung
- Der Ausgleichszeitraum gemäß Anlage 32 zu den AVR § 2 Absatz 2 wird auf 52 Wochen vereinbart; der Ausgleichszeitraum gemäß AVR Anlage 5 § 1 Satz 2 wird auf 52 Wochen vereinbart.
- Für die Mitarbeiter*innen im Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung werden innerhalb der geltenden Ausgleichszeiträume Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Zeitdifferenzen) festgehalten werden. Solche Zeitdifferenzen entstehen durch ein Überschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plusstunden oder durch ein Unterschreiten der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Minusstunden.
- Die Plusstunden dürfen jeweils das Doppelte der dienstvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigten derzeit 78 Stunden) nicht übersteigen. Über diese Grenzen hinausgehende Plusstunden der Mitarbeiter*innen sind zeitzuschlagspflichtige Überstunden.
- Die Minusstunden dürfen jeweils die einfache dienstvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (bei Vollzeitbeschäftigten derzeit 39 Stunden) nicht übersteigen. Über diese Grenzen hinausgehende Minusstunden beinhalten bei angeordneten bzw. bei bekannten und geduldeten Arbeitszeiten Annahmeverzug.
- Die Feiertagsstunden (aus den XF Konten des Dienstplanes) werden in den allgemeinen Guthabenstunden angerechnet. (AVR Anlage 32, § 6)
- Alle Konten werden als Ampelkonten geführt: Der grüne Bereich umfasst das erste Drittel des möglichen Zeitguthabens bzw. der möglichen Zeitschulden. In diesem Bereich sind keine zusätzlichen Handlungsbegrenzungen für die Beschäftigten und die jeweils zuständigen Arbeitszeitverantwortlichen vorgesehen. Der gelbe Bereich umfasst das zweite Drittel des möglichen Zeitguthabens bzw. der möglichen Zeitschulden. Hier werden zwischen den Beschäftigten und den Arbeitszeitverantwortlichen Maßnahmen vereinbart, um wieder in den grünen Bereich zurückzukommen. Der rote Bereich umfasst das dritte Drittel des möglichen Zeitguthabens bzw. der möglichen Zeitschulden. Hier sind die Arbeitszeiten im Einvernehmen mit den Arbeitszeitverantwortlichen festzulegen, mit dem Ziel wieder in den grünen Bereich zurückzukommen.
- Arbeitsstunden, die dem Arbeitszeitkonto als Plusstunden gutgeschrieben werden, sind keine zeitzuschlagspflichtigen Überstunden. Plus- oder Minusstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein betriebliches Bedürfnis besteht. Die Mitarbeiter*innen sollen möglichst gleichmäßig herangezogen werden.
- Die Nulllinie soll mindestens einmal innerhalb von jeweils 52 Wochen erreicht werden. Sobald die Nulllinie eines Arbeitszeitkontos erreicht wird, beginnt der Ausgleichszeitraum von 52 Wochen
von Neuem. Stichtag der jeweiligen Betrachtung ist jeder Kalendertag innerhalb des Ausgleichszeitraums. Sollte nach 52 Wochen die Nulllinie nicht erreicht werden, werden die zum Stichtag nicht ausgeglichenen Plusstunden mit der Überstundenvergütung ausbezahlt. Bei der Auszahlung der Plusstunden ist eine Aufteilung der Stunden auf bis zu 3 Monate möglich. Minusstunden, die von Beschäftigten nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn diese ausdrücklich angeordnet worden sind, auf unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder auf ein gesetzliches Beschäftigungsverbot zurückzuführen sind (Arbeitszeitkonto wird auf null gestellt). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch der bzw. des Beschäftigten kann einmalig (für die folgenden 52 Wochen) auf die Auszahlung der Plusstunden verzichtet werden. - Zusätzliche durch die zuständigen Arbeitszeitverantwortlichen schriftlich angeordnete Plusstunden, die über die dienstplanmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen, sind entsprechend der jeweiligen AVR-Bestimmungen zeitzuschlagspflichtige Überstunden.
- Der Zeitausgleich der Mitarbeiter*innen erfolgt im Rahmen des Arbeitszeitkontos und der Dienstplanung; dabei sind die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
- Mit Beendigung des Dienstverhältnisses, vor Antritt einer Elternzeit mit einer Dauer von mehr als einem Jahr nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie vor Antritt eines Sonderurlaubs nach
§ 10 der Anlage 14 zu den AVR ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden zu vergüten. Minusstunden, die von Beschäftigten nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen – es sei denn, diese wurden ausdrücklich angeordnet. - Bei Abwesenheitszeiten, in denen die Vergütung bzw. das Entgelt fortzuzahlen ist (Erholungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit), ist die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit (Ausfallprinzip), ansonsten die durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, zu berücksichtigen.
- Bei durch den Dienstgeber festgelegter Arbeitszeit tritt im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto keine Minderung des Zeitguthabens ein.
- Die Führung des individuellen Arbeitszeitkontos findet fortlaufend durch Zeiterfassung der einzelnen Mitarbeiter*innen statt; die Kontrolle obliegt den jeweiligen Arbeitszeitverantwortlichen.
- Ein Schichtplanturnus für die Beschäftigten in den Bereichen wird soweit möglich eingesetzt. Der Schichtplanturnus beschreibt den Zeitraum, für den der Dienstplan im Vorhinein aufgestellt worden ist. Er wird auf einen Monat festgesetzt.
- Überstunden können durch Überplanung, Überschreitung von Kontengrenzen bei Zeitguthaben, zusätzlich angeordneter bzw. geduldeter Überschreitung der dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitszeit (Punkt 4.1.) entstehen und werden nach den jeweilig zutreffenden AVR-Bestimmungen ausgeglichen.
- Geteilte Dienste sind grundsätzlich zulässig, sollen aber nach Möglichkeit vermieden werden. Dienstgeber und MAV sind sich darüber einig, dass die Anordnung von geteilten Diensten nur bei dringenden betrieblichen Belangen erfolgen darf.
§ 6 Jahresurlaubsplanung
Für die Planung des Jahresurlaubes der Mitarbeiter*innen gilt die entsprechende der jeweils gültigen Verfahrensanweisung zur Urlaubsplanung.
§ 7 Mitarbeitervertretung
Die Mitwirkung bei der Ausübung des Direktionsrechts des Dienstgebers findet gemäß MAVO statt. Die Tätigkeiten in dieser Funktion gelten als Arbeitszeit.
Die MAV-Zeiten sind im Dienstplan und bei den Zeitabrechnungen zu kennzeichnen. Die MAV wird über den Stand der Arbeitszeitkonten bzw. der Überstunden / Mehrarbeitszeiten auf Wunsch informiert. Die MAV hat Zugriff auf das eingesetzte Dienstplanprogramm und kann alle Daten einsehen, aber nicht verändern (Leserecht, kein Schreibrecht).
§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Zum Datum des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung bestehende Zeitguthaben aus den Stundenkonten und Feiertagskonten werden bis zu einer gemeinsamen Höhe von 78 Stunden (Teilzeitbeschäftigte anteilig) in die Arbeitszeitkonten übernommen. Darüberhinausgehende Zeitguthaben werden mit der Vergütung des Folgemonats wie Mehrarbeitsstunden ausbezahlt. Zum Datum des Inkrafttretens dieser Dienstvereinbarung bestehende Zeitschulden werden bis zu einer Höhe von 20 Stunden (Teilzeitbeschäftigte anteilig) in die Arbeitszeitkonten übernommen. Darüberhinausgehende Zeitschulden, die von Beschäftigten nicht mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu berücksichtigen – es sei denn, diese wurden ausdrücklich angeordnet.
- Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Inhalte dieser Dienstvereinbarung – soweit nicht gesondert geregelt – sinngemäß.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung unwirksam sein oder im Widerspruch zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den von den Parteien mit der ersetzten Bestimmung bezweckten Inhalten möglichst nahekommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.05.2025 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende von beiden Seiten gekündigt werden.
Im Fall der Kündigung wirkt sie nach, bis zum Abschluss einer neuen Regelung.
Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme, mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen.
__Münster, 06.03.2025__ __Münster, 06.03.2025__
Ort, Datum Ort, Datum
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Martin Runde Vertreter*in MAV
Geschäftsführer Altenheim Friedrichsburg