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Pflege - Medikamentenkonzept

AHF​ ​ ​​ ​ ​​ ​ ​

1. Ziele
2. Organisation der Medikamentenversorgung
2.1. Prozesssteuerung
2.2. Verordnungen
3. Bereitstellung von Medikamenten durch die Vertragsapotheke
3.1. Bestellung von Medikamenten
4. Aufbewahrung von Medikamenten
5. Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten
5.1. Regelungen / Vorgehensweisen
6. Betäubungsmittel
6.1. Regelungen / Vorgehensweisen
6.2 Regelung / Vorgehensweisen / BTM-Injektionslösung
7. Entsorgung von Medikamenten
8. Überprüfung / Verantwortlichkeiten
9. Hygiene
10. Allgemeine Hinweise


 

1. Ziele

  • Die Medikamentenversorgung im Altenheim Friedrichsburg ist einheitlich geregelt.
  • Alle Bewohner bekommen ihre durch die behandelnden Ärzte verordneten Medikamente zur richtigen Zeit fachgerecht verabreicht.
  • Die medikamentöse Versorgung der Bewohner ist sichergestellt.

 

2. Organisation der Medikamentenversorgung
 

2.1. Prozesssteuerung

Ausschließlich Pflegefachkräfte „stellen“ in den Beziehungspflegegruppen die Medikamente für ihre Bewohner. Sie bestellen die Medikamente in der Apotheke, die Rezeptanforderung obliegt der Vertragsapotheke. Die Pflegefachkräfte steuern den Prozess der Medikamentenversorgung, indem sie dafür sorgen, dass:

  • eine gültige Verordnung vom behandelnden Arzt vorliegt.
  • ausreichend Medikamente vorrätig sind.
  • die Medikamente mit einer erforderlichen Vorlaufzeit gestellt sind.
  • die gerichteten Medikamente mit der Dokumentation/Verordnung übereinstimmen.
  • die Pflegefachkraft prüft, ob eine Verordnung für die Bedarfsmedikation vorliegt. die Verordnung muss den genauen Bedarf enthalten. Welches Arzneimittel, in welcher Häufigkeit, bei welchem konkreten Symptom das Medikament verabreicht wird. Dies ist mit dem behandelnden Arzt thematisiert.
  • die Pflegefachkraft überwacht die Haltbarkeit der Medikamente und sorgt für deren fachgerechte Aufbewahrung.
  • die Pflegefachkraft kennzeichnet jede Verpackung ggf. mit Bewohnername, Anbruchdatum, Ablaufdatum und angebrochene Packungen durch ein „Kreuz“ . Bei Medikamenten mit kurzer Aufbrauchfrist, z. B. Augentropfen wird die Aufbrauchfrist ebenfalls auf dem Medikament erfasst.
  • die Pflegefachkraft beschriftet im Rahmen einer Bewohneraufnahme das Medikamentenfach, den Tropfenschrank und das Medikamentenkörbchen mit dem Bewohnernamen.

 

2.2. Verordnung

Ärztliche Anordnungen müssen immer eindeutig beschrieben und dokumentiert werden. Behandlungspflegerische Maßnahmen müssen eindeutig ausweisen, wann, wie, wie oft und womit etwas durchgeführt werden soll. Eine gültige Medikamentenverordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • die Applikationsform
  • den vollständigen Medikamentennamen und Wirkstoff
  • die Dosierung und Häufigkeit
  • die tageszeitliche Zuordnung
  • Ansetzdatum und Absetzdatum
  • Handzeichen des Arztes, alternativ eine Faxbestätigung von der Arztpraxis mit Datum und Unterschrift des Arztes oder VuG = Vorgelesen und Genehmigt, das Gespräch wird im Pflegebericht dokumentiert
  • Bedarfsmedikation muss beschrieben sein
  • abweichende Vergabezeiten

 

3. Bereitstellung von Medikamenten durch die Vertragsapotheke

Die Medikamentenlieferung ist durch die Vertragsapotheke sichergestellt. Jeder Bewohner hat das Recht, seine Apotheke frei zu wählen. Entscheidet sich ein Bewohner, nicht über die Vertragsapotheke beliefert zu werden, so muss er sich persönlich oder seine Angehörigen sich um die Organisation der Medikamentenbeschaffung kümmern.

 

3.1. Bestellung von Medikamenten

Ein Medikament muss bestellt werden wenn:

  • ein Medikament aufgebraucht oder nicht mehr in ausreichender Menge vorhanden ist,
  • ein Arzt neues Medikament angesetzt hat,
  • ein Rezept abgegeben wurde. (Prüfung ob eine Verordnung vorliegt. Ein Rezept dient nicht als Verordnung.)

Jeder Wohnbereich nutzt für die Medikamentenbestellung das Bestellwesen in Vivendi PD. Die Bestellung erfolgt einmal wöchentlich montags. Kurzfristiger zu besorgende Medikamente können telefonisch oder per E-Mail in der Apotheke bestellt werden. Der Bestellvorgang wird ebenfalls in Vivendi PD erfasst. Werden Rezepte in der Einrichtung abgegeben wird zunächst geprüft, ob es sich um eine Regelmedikation, oder ein akut benötigtes Medikament handelt. Die Rezepte werden in das Postfach der Apotheke eingeworfen. Bei akuten Medikationen, wie eine Antibiotikatherapie wird zusätzlich die Apotheke per E-Mail oder telefonisch über die Verordnung informiert. 

 

4. Aufbewahrung von Medikamenten

Unter der Aufbewahrung von Medikamenten ist die ordnungsgemäße Lagerung und Vorratshaltung von Arzneimitteln zu verstehen.

Das Dienstzimmer der Wohnbereiche, in dem die Medikamente aufbewahrt werden, ist stets verschlossen. Alle festen Medikamente werden im jeweiligen Wohnbereich im Medikamentenschrank aufbewahrt. Alle flüssigen Medikamente werden im Tropfenschrank aufbewahrt. Alle Arzneimittel, die laut Hersteller Angaben kühl gelagert werden müssen, werden im Medikamentenkühlschrank des Wohnbereiches aufbewahrt. Die Kühlschranktemperatur wird täglich abgelesen und dokumentiert. Die Kühlschranktemperatur muss zwischen 2° - 8° Grad liegen. Die Thermometer weisen eine Minimal- und Maximaltemperatur aus. Diese Werte werden nicht dokumentiert, sondern dienen der Überprüfung des Temperaturverlaufes. Nach erfolgter Tagesablesung wird das Thermometer resettet. Die Ablesung erfolgt im Frühdienst, unmittelbar nach Dienstbeginn. Alle Medikamente werden bewohnerbezogen aufbewahrt. Jeder Bewohner hat das Recht, seine Medikamente eigenverantwortlich zu verwalten. Wünscht dies ein Bewohner, so übernimmt er selbstbestimmt die Verantwortung der Medikamentenbeschaffung, -lagerung und -einnahme. Die Pflegefachkräfte sind in der Verantwortung, dem Bewohner und seinen Angehörigen beratend zur Seite zu stehen und auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen.

 

5. Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten

Unter der Vorbereitung von Medikamenten ist die Bereitstellung der Arzneimittel zur Vergabe an die Bewohner zu verstehen.

Die Medikamente werden durch eine Pflegefachkraft gestellt, vorbereitet und verabreicht. Die Vergabe der gerichteten Medikamente kann durch eine Pflegefachkraft an einen Mitarbeiter der Pflege delegiert werden, wenn dieser Mitarbeiter die entsprechende Befähigung erhalten hat. Dies wird gesondert durch die Pflegedienstleitung dokumentiert.

Ein Schüler soll im Rahmen der Ausbildung praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten auch in Bezug auf die Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten erlangen. Eine Pflegefachkraft stellt durch Anleitung und Kontrolle sicher, dass die Arzneimittel korrekt vorbereitet werden.

 

5.1. Regelungen / Vorgehensweisen

  • Feste orale Medikamente (Tabletten, Kapseln, Dragees) werden maximal für den Zeitraum von einer Woche im Wochendosett gestellt. Tagesaktuell werden diese Medikamente für jeden einzelnen Bewohner zur Vergabe vorbereitet.
  • Tropfen und andere flüssige Arzneimittel zur oralen Anwendung, einschließlich Suspensionen, werden erst unmittelbar vor ihrer Vergabe vorbereitet, längstens jedoch am gleichen Tag. Flüssige Arzneimittel sind leicht flüchtig und dürfen daher nur so kurz wie möglich der Luft ausgesetzt werden (auch: pulverförmige Arzneimittel und Granulate zur oralen Anwendung, sowie Brausetabletten, die nicht mit einer schützenden Umverpackung versehen sind, Suppositorien, Ovula, und Medikamente, die im Kühlschrank gelagert werden müssen).
  • Injektionslösungen dürfen längstens eine Stunde vor Anhängen vorbereitet bzw. angestochen werden.
  • Die Medikamente werden im Dienstzimmer des jeweiligen Wohnbereichs vorbereitet.
  • Die Grundlage, um Medikamente „Stellen“ und Verabreichen zu dürfen, ist immer die eindeutige ärztliche Verordnung. Dies ist der Pflegedokumentation zu entnehmen.
  • Das Stellen, Richten und Vergeben der Medikamente darf nur nach ärztlicher Anordnung, Packungsbeillage und Herstellerangaben erfolgen.
  • Die Medikamente werden auf einem Tagesverteiltablett vorbereitet, welches mit Bewohnernamen gekennzeichnet ist.
  • Bewohner, die Medikamente selbständig einnehmen können, werden die Medikamente vorbereitet und dargereicht.
  • Die Verabreichung von i. m. Injektionen obliegt grundsätzlich dem behandelnden Arzt. Dies kann im Einzelfall an eine Pflegefachkraft delegiert werden.
  • Alle Medikamente werden vor, während oder nach den Mahlzeiten gereicht bzw. verabreicht. Hierbei sind ärztliche Anordnungen und ggf. Hinweise in der Packungsbeilage zu berücksichtigen. Ebenfalls sind individuelle Bewohnerwünsche und Vergabezeiten mit dem Arzt zu besprechen.
  • Die Medikamentenvergabe kann an einen Mitarbeiter der Pflege delegiert werden. Die Unterweisung ist alle sechs Monate zu wiederholen und auf dem entsprechenden Formular 'Befähigungsnachweis für Behandlungspflegen' zu dokumentieren. Die Verantwortung verbleibt bei der Pflegefachkraft. Diese muss sicherstellen können, dass die Medikamentenvergabe durch einen Mitarbeiter in der Pflege fachgerecht erfolgt (Delegationsverantwortung).
  • Verweigert ein Bewohner die Medikamenteneinnahme, wird folgendermaßen verfahren:
    • Die Pflegekraft versucht, den Bewohner von der Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme durch eine nochmalige Information zu überzeugen. (Bei desorientierten bzw. nicht einsichtsfähigen Bewohnern wird eine Information nicht immer möglich/sinnvoll sein). Hat sie damit keinen Erfolg, wird die Verweigerung der Einnahme akzeptiert und der Arzt  unmittelbar darüber informiert. Anschließend erfolgt eine entsprechende Eintragung im Pflegebericht.

 

6. Betäubungsmittel

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.

 

6.1. Regelung / Vorgehensweisen

  • BTM dürfen nur durch Pflegefachkräfte vorbereitet und verabreicht werden. Dies kann nicht delegiert werden.
  • Alle BTM werden im gesonderten BTM-Fach im Dienstzimmer des jeweiligen Wohnbereiches aufbewahrt.
  • Den Schlüssel für das BTM-Fach trägt immer die Schichtleitung des jeweiligen Dienstes bei sich.
  • Im Nachtdienst erhält die jeweils zuständige Pflegefachkraft der Beziehungspflegegruppe den Schlüssel. Ist in einer Beziehungspflegegruppe des Nachtdienstes keine Pflegefachkraft tätig, so erhält die Pflegemitarbeiterin den Schlüssel. Sie darf keine BTM aus dem Fach entnehmen und verabreichen.
  • Die Übergabe des BTM-Schlüssels wird von Dienst zu Dienst, mittels vier Augen Prinzip, protokolliert.
  • Die Entnahme und der aktuelle Bestand sind gesondert auf dem BTM-Blatt mit Datum, Uhrzeit und Handzeichen zu dokumentieren.
  • Jede Entnahme ist durch eine zweite Person mittels Handzeichen abzuzeichnen. Dazu wird der Bestand durch die zweite Person persönlich gezählt und der Bestand bestätigt (Vier-Augen-Prinzip).
  • Jeder Zugang ist zu dokumentieren. Eine nicht erfolgte Vergabe ist als Zugang zu bewerten. Die 'Nicht-Vergabe' ist im BTM-Blatt und Pflegebericht zu erfassen. Dies ist immer mit dem Arzt zu kommunizieren.
  • Das BTM-Blatt ist in einem Ordner neben dem BTM-Fach abgeheftet.
  • Es wird für jeden Bewohner und jedes BTM ein eigenes Blatt angelegt.
  • Das BTM-Blatt ist vollständig und lückenlos auszufüllen. Es ist Dokumentenecht zu führen.
  • Die BTM werden in der Originalverpackung und mit dem Beipackzettel gelagert.
  • Die Verpackung wird mit Namen und Vornamen des Bewohners gekennzeichnet.
  • BTM von verstorbenen Bewohnern bzw. abgesetzte BTM werden der Apotheke zur Vernichtung zugeführt. Die Vernichtung bestätigt die Apotheke schriftlich durch ein Protokoll, dies wird in der Bewohnerarchiv Mappe abgelegt.

 

6.2 Regelung / Vorgehensweisen / BTM-Injektionslösung

  1. Nicht direkt benötigtes Morphin wird nicht verworfen.
  2. Das Morphin wird vollständig in Spritzen aufgezogen und ggf. gelagert.
  3. Das Morphin wird für max. 24 Stunden im Kühlschrank gelagert. Auf dem Dokumentationsblatt Betäubungsmittel muss erfasst werden, dass eine aufgezogene Ampulle im Kühlschrank liegt.
  4. Vorbereitete Spritzen werden beschriftet. Dazu werden die vorbereiteten Klebeetiketten genutzt. Diese sind über die Verwaltung zu bestellen.

Vorbereitung der Spritzen:

Bsp: Bew. erhält 5 mg Morphin, dies entspricht einer 1/2 Ampulle

  • Der gesamte Inhalt der Morphinampulle (1 ml) wird in eine 2 ml-Spritze per Kanüle aufgezogen.
  • Hinzu wird 1 ml NaCl aufgezogen, jetzt sind 2 ml in der Spritze. Morphin und NaCl gemischt.
  • Bei einer zweiten Spritze wird der Kolben nach unten gezogen.
  • Aus der ersten Spritze wird mittels Kanüle 1 ml Gemisch in die 2. Spritze gegeben / gespritzt.
  • Nun gibt es zwei Spritzen mit je 1 ml Gemisch = je 5 mg Morphin.
  • Die 1. Spritze wird verabreicht.
  • Die 2. Spritze wird mit einem roten Stopfen und einem Klebeetikett versehen, auf dem steht: Name, Vorname / Wirkstoff / Wieviel mg des Wirkstoffes befinden sich in der Spritze / Datum der Zubereitung.
  • Die Spritze wird in der dafür vorgesehenen blauen Box im Kühlschrank gelagert. Diese muss ebenfalls mit einem P-Touch des Bewohners versehen werden.

Die Dokumentation im BTM-Ordner erfolgt:

  • Abgang: 1 Ampulle
  • verabreicht in mg: 0,5
  • Bestand Kühlschrank: 0,5

Wird der Bestand im Kühlschrank verabreicht, dann ändert sich nicht der Bestand der Ampullen. Beim Bestand im Kühlschrank wird die Entnahme dokumentiert. > siehe Beispiel auf den Etagen im BTM-Ordner.

Auf jeder Etage wird eine Box mit BTM Verbrauchsmaterial gelagert:

  • 20 Spritzen á 2 ml
  • 20 Combi Stopper
  • 10 Aufziehkanülen
  • 5 Butterflys
  • 5-mal Opsite Folie
  • Desinfektionsmittel
  • Tupfer

 

7. Entsorgung von Medikamenten

Die Entsorgung der Arzneimittel erfolgt über die Apotheke. Hierzu werden die zu entsorgenden Medikamente in einem verschlossenen Beutel dem Boten der Vertragsapotheke mitgegeben bzw. in das Postfach der Apotheke in der Verwaltung gelegt.

 

8. Überprüfung / Verantwortlichkeiten

Die Pflegedienstleitungen überwachen und prüfen den sach-, und fachgerechten Umgang mit den Medikamenten. Jede Beziehungspflegefachkraft prüft kontinuierlich alle Medikamente der Bewohner, für die sie im Pflegeprozess zuständig ist. Einmal pro Quartal wird das Medikamentenwesen durch die Pflegedienstleitungen geprüft und auf dem Formular 4601 vermerkt und abgeheftet. Darüber hinaus findet zweimal im Jahr eine externe Überprüfung der Arzneimittel Aufbewahrung durch die Vertragsapotheken statt.

 

9. Hygiene

  • Die Pflegekraft wäscht und desinfiziert sich vor dem Vorbereiten von Medikamenten die Hände.
  • Die Pflegekraft sollte Handschuhe tragen, und zwar zum Schutz des Bewohners (Schweiß, schnelle Neubesiedlung mit Keimen) und zum eigenen Schutz (Resorption von Arzneistoffen und Allergisierung)
  • Die Medikamentenkühlschränke werden einmal pro Monat und bei Bedarf gereinigt.
  • Die Medikamentenschränke sind stets sauber zu halten.

 

10. Allgemeine Hinweise

  • Alle Medikamente werden in ihrer Umverpackung mit dem Beipackzettel aufbewahrt.
  • Sind in einer Packung nur noch wenige einzeln abgepackte Arzneimittel übrig (z. B. einzelne Blisterstreifen mit Tabletten oder Suppositorien, einzelne Ampullen), verbleiben diese in der Originalverpackung und werden nicht in eine Folgepackung eingesteckt.
  • Nasentropfen und –sprays werden verworfen/entsorgt, wenn sie nach Abklingen des Infektes nicht mehr benötigt werden.
  • Salbentuben dürfen nicht aufgerollt werden. Auf dem Tubenfalz ist in der Regel das Verfalldatum eingeprägt.
  • Nicht mehr benötigte Medikamente sind zu entsorgen.
  • Alle Medikamente sind Eigentum des Bewohners. Sie dürfen nicht an andere Bewohner weitergegeben werden. Im Falle eines Todes werden die Medikamente den Angehörigen überlassen. Wenn die Angehörigen diese nicht mitnehmen, werden sie über die Apotheke entsorgt.
  • Alle feuergefährlichen Arzneistoffe wie alkoholische Lösungen, Aerosole und Sprays dürfen nicht in der Nähe von Heizquellen abgestellt werden.
  • Alle Medikamente obliegen immer der Sorgfaltspflicht der Pflegefachkraft. Es muss jederzeit sichergestellt sein, dass es keinen unbefugten Zugriff geben kann.

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