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Pflege - Freiheitsentziehende Maßnahmen

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1. Definition
2. Ziele
3. Grundsätze
4. Regelungen
5. Prozess (mündige, orientierte Bewohner)
6. Prozess (unmündige, nicht orientierte Bewohner)


 

1. Definition

Eine Fixierung ist eine Maßnahme, durch die eine körperliche Bewegungsfreiheit des Bewohners begrenzt oder entzogen wird. Sie ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der betroffene Bewohner zustimmt, Gefahr im Verzuge ist (bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung) oder wenn diese Maßnahme nach richterlicher Prüfung vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde.

 

2. Ziele

  1. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur als letztes Mittel anzuwenden.
  2. Die Durchführung von Fixierungsmaßnahmen ist vermieden. Wir Richten unser Handeln nach unserem Pflegeleitbild, den gesetzlichen Grundlagen und den Erkenntnissen des Werdenfelser Weges aus.
  3. Eine Eigengefährdung des Bewohners und eine Fremdgefährdung von Mitbewohnern und Pflegekräften ist vermieden.
  4. Eine zusätzliche Gefährdung des Bewohners durch Anwendung des Gurtsystems ist vermieden.

 

3. Grundsätze

  1. Eine Freiheitsentziehende Maßnahme liegt vor, wenn
    • Bewohner zum eigenen Schutz in ihrem Zimmer eingesperrt werden.
    • die Bewegungsfreiheit auf einzelne Gebäudeteile oder Stockwerke begrenzt wird.
    • Bewohner die Einrichtung ohne vorherige Zustimmung des Pflegepersonals nicht verlassen können.
    • Bewohner mittels Ortungssystem vor dem Ausgang durch Pflegekräfte abgefangen werden.
    • Bewohner in ihrem Bett gegen ihren Willen per Gurt oder Seitenschutz festgehalten werden.
    • Bewohner durch Feststellen von Bremsen an Hilfsmitteln und gleichzeitiger indirekter Fixierung mittels eines Tisches in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.
    • Psychopharmaka mit der Absicht gegeben werden, den Bewohner zu sedieren.
       
  2. Bewohner, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung das Bett nicht mehr verlassen können, kann die Freiheit nicht entzogen werden. Bei ihnen können also zum Schutz vor dem Herausfallen auch Seitenteile aufgestellt werden. Dieses gilt insbesondere für Komapatienten.
     
  3. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur in engen Grenzen zulässig:
    • bei Einwilligung des Bewohners.
    • bei Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes nach §34 StGB (Gefahr in Verzug).
    • bei Vorliegen einer richterlichen Genehmigung oder beschlossener Unterbringung.
       
  4. Ein Bewohner kann nur dann rechtsgültig einer Fixierung freiwillig zustimmen, wenn
    • der Bewohner mental in der Lage ist, seine Situation zu begreifen und
    • der Bewohner jederzeit in der Lage ist, seine Entscheidung zu widerrufen und seine Bewegungsfreiheit wieder zu erlangen.
       
  5. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.
     
  6. Ein rechtfertigender Notstand liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Körper, Freiheit, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut nicht anders abwendbar ist. Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn mildere Maßnahmen nicht wirksam sind.
     
  7. Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen immer angemessen und verhältnismäßig sein.
     
  8. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind sowohl im zeitlichen Umfang als auch in der Art auf das minimal ausreichende, zweckdienliche Maß zu reduzieren.
     
  9. Das Anbringen einer Fixierung im Bett oder im Rollstuhl sowie die Durchführung sind nur zulässig durch geschultes Pflegefachpersonal (Pflegefachkraft/ Einweisungsnachweis). Die Maßnahme wird nur zur Ruhezeiten oder Mobilisationszeiten durchgeführt. Individuelle Zeiten sind der Pflegeprozessplanung/ Maßnahmenplanung zu entnehmen.
     
  10. Die Überprüfung der Maßnahme erfolgt spätestens nach 4 Stunden im Rahmen von Kontrollgängen. Bei Auffälligkeiten oder Herausforderndem Verhalten ist der Zeitraum durch die Pflegefachkraft individuell festzulegen. Im Rahmen des Pflegeprozesses ist es individuell notwendig, die Maßnahme mittels Protokoll zu überprüfen
     
  11. Das Verfahren wird einmal im Jahr mit dem Bewohnerbeirat besprochen.
     
  12. Die Pflegedienstleitung ist über alle freiheitsentziehenden Maßnahmen zu informieren. Sie ist für die Überwachung des Verfahrens verantwortlich.

 

4. Regelungen

  1. Bei Heimaufnahme wird im Rahmen des Erstgespräches mit dem Bewohner und/oder seinen Angehörigen abgeklärt, ob vorhandene richterliche Genehmigungen für eine Freiheitsentziehende Maßnahme vorliegen oder Vollmachten in dem Bereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes bestehen. Ist dies der Fall, werden die Bereiche darüber informiert. Die notwendigen Dokumente sind in Vivendi hinterlegt (Dateiablage).
     
  2. Bevollmächtigte müssen jegliche Form der freiheitsentziehenden Maßnahme beim Amtsgericht beantragen und genehmigen lassen. Auf Wunsch der Bevollmächtigten übernimmt die Pflegedienstleitung nach Rücksprache die Antragsstellung zur Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder ggf.  Beantragung einer Verlängerung bei dem Amtsgericht.

 

5. Prozess orientierte Bewohner*innen

Prozess

Maßnahme

Zuständigkeit

Information

Der Bewohner möchte eine Freiheitsentziehende Maßnahme auf eigenen Wunsch. Der Bewohner ist in der Lage die Situation richtig einzuschätzen.

  • Das Formular „Einverständnis-erklärung zu Freiheitsentziehenden Maßnahmen“ wird gemeinsam mit dem Bewohner und ggf. Angehörigen oder Betreuer ausgefüllt.
  • Eintrag in Dokumentation.
  • Angaben werden in Vivendi PD im Stammdaten erfasst.

Pflegefachkraft

  • PDL wird informiert
  • TP: EL wird informiert

 

6. Prozess nicht orientierte Bewohner*innen

Prozess

Maßnahme

Zuständigkeit

Information

Der Bewohner benötigt eine Freiheitsentziehende Maßnahme, da er durch diese vor Selbstgefährdung geschützt werden soll. Der Bewohner ist jedoch nicht mehr in der Lage die Situation richtig einzuschätzen.

Es liegt keine Vorsorgevollmacht für den Bereich des Aufenthaltsbestimmungs-rechtes vor.

  • PDL wird informiert.
  • TP: EL wird informiert.
  • Vorhandene Angehörige/Bekannte werden informiert.
  • Hausarzt wird über die Situation informiert.
  • Eintrag in Dokumentation.

Siehe Verfahrensanweisung Gesetzliche Betreuung - es muss eine Betreuung für das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingerichtet werden.

Pflegefachkraft

 

PDL/EL TP

  • Angehörige/Bekannte werden befragt ob sie bereit wären die gesetzliche Betreuung zu übernehmen.
  • PDL/EL TP wird informiert.

 

PDL/EL TP regt eine gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht an.

Anregung Freiheitsentziehender Maßnahmen

  • Hausarzt wird informiert

Hausarzt muss ein Attest ausstellen mit Angaben über:

  1. die Person des Bewohners
  2. das Krankheitsbild
  3. warum eine Freiheitsentziehende Maßnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist

Pflegefachkraft

PDL

 

Das Attest vom Hausarzt liegt vor.

  • Weiterleitung an PDL/EL TP
  • Eintrag in Dokumentation

Pflegefachkraft

 

Anregung einer gesetzlichen Betreuung wird durch PDL erstellt.

Das Attest mit der Anregung der gesetzlichen Betreuung wird an das Amtsgericht weitergeleitet.

PDL/EL TP

 

Amtsrichter besucht den Bewohner

  • Eintrag in Dokumentation über erfolgten Besuch.

Pflegefachkraft

  • Info an PDL/EL TP
  • Informationsweitergabe in der Übergabe
Beschluss wird zugesandt
  • Erfassung in Vivendi PD/ Dateiablage
  • Betreuer wird im Stammblatt erfasst
  • Angaben werden in Vivendi PD im Stammdaten erfasst.

Pflegefachkraft

 

Die Freiheitsentziehende Maßnahme ist zeitlich begrenzt und läuft aus.

  • Amtsgericht informiert den Betreuer und Einrichtung schriftlich.

PDL/EL TP

  • Infoweitergabe an Pflegefachkraft
  • Eintrag in Dokumentation
  • Bei weiterer Notwendigkeit muss ein neues Attest vom Hausarzt angefordert werden

Attest liegt vor

Betreuer reicht das Attest an das Amtsgericht weiter (dies kann auf Wunsch auch durch PDL erfolgen – hier Absprache zwischen Betreuer und PDL erforderlich!)

Betreuer/PDL

 

Verlängerung liegt vor

  • Erfassung in Vivendi PD/ Dateiablage
  • Betreuer wird im Stammblatt erfasst
  • Angaben werden in Vivendi PD im Stammdaten erfasst.

Pflegefachkraft

PDL/ EL TP

 

 

 

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