1. Ziele
2. Regelungen
3. Prozess
1. Ziele
Alle Bewohner, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht mehr ganz oder teilweise in der Lage sind ihre persönlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln (Vermögen, Gesundheit, Aufenthalt) und die nicht vorab durch eine Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson für die erforderlichen Bereiche bestimmt haben, sollen einen gesetzlichen Betreuer zur Unterstützung erhalten. Der gesetzliche Betreuer wird durch das Amtsgericht benannt.
2. Regelungen
- Bei Heimaufnahme wird im Rahmen des Erstgespräches mit dem Bewohner und/oder seinen Angehörigen abgeklärt, ob vorhandene Vollmachten bestehen. Vorhandenen Vollmachten werden in Vivendi NG in der Dateiablage hinterlegt.
- Eine bestehende Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus.
- Nach Rücksprache mit den Angehörigen kann die PDL die Anregung oder ggf. Beantragung einer Verlängerung bei dem Amtsgericht unterstützen.
- Eine gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod des Bewohners.
3. Prozess
Prozess |
Maßnahme |
Zuständigkeit |
Information |
Der Bewohner kann seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln. Es liegt keine Vorsorgevollmacht vor |
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Pflegefachkraft |
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Abstimmung mit Angehörigen |
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PDL |
Ggf. Information zu SD für ein Beratungsgespräch |
Von Seiten der Angehörigen/Bekannten gibt es niemanden, der die gesetzliche Betreuung übernehmen möchte/kann |
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ein Attest sollte folgende Angaben enthalten:
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Das Attest vom Hausarzt liegt vor |
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Pflegefachkraft |
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Anregung einer gesetzlichen Betreuung wird durch PDL erstellt |
Das Attest mit der Anregung der gesetzlichen Betreuung wird an das Amtsgericht weitergeleitet. |
PDL |
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Amtsrichter besucht den Bewohner |
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Pflegefachkraft |
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Beschluss wird zugesandt |
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Pflegefachkraft HV |
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Die Betreuung ist zeitlich begrenzt und läuft aus |
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PDL |
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Attest liegt vor |
Betreuer reicht das Attest an das Amtsgericht weiter (dies kann auf Wunsch auch durch PDL erfolgen) |
Ggf. PDL |
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Verlängerung liegt vor |
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Pflegefachkraft HV |
Durch die Heimverwaltung werden per E-Mail die PDL informiert. |