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Einstellungsverfahren Mini- (GfB) und Midijobs (Gleitzone)

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Präambel

Ziele:

Regelungen:

 

Minijob (GfB)

Minijobber und Minijobberinnen mit einem Minijob mit Verdienstgrenze üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 556 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.672 Euro.

Die Entgeltgrenze ist dyamisch und an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Sie bezeichnet das Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird nach folgender Formel berechnet:

Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)

Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Pflegeversicherung kann das Entgelt aus dem Minijob aber zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen, sofern der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zu zahlen, sofern der Beschäftigte selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert ist. Bei privat Krankenversicherten entfällt dieser Pauschalbeitrag. Die Zahlung dieses Beitrags begründet keine (zusätzlichen) Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. 

Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere dafür da, Berufstätige bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können vom vollen Schutz der Rentenversicherung profitieren.

Bei Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2012 besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Auf seinen Antrag hin kann der Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich beim Arbeitgeber einzureichen und verbleibt auch bei diesem. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingegangen ist, frühestens ab Beschäftigungsbeginn und gilt für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird in der vom Arbeitgeber zu erstellenden Meldung zur Sozialversicherung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 5 in der Rentenversicherung dokumentiert. Ein späterer Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Sie gilt so lange fort, wie der jeweilige Minijob oder ein zumindest zeitweise parallel ausgeübter anderer Minijob fortbesteht. Die Befreiung verliert erst mit Aufgabe des letzten Minijobs einer solchen Kette parallel ausgeübter Minijobs ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und muss, sofern der Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten nicht gewünscht wird, erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Beim Zusammentreffen von geringfügigen Beschäftigungen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung ein Minijob. Erst die zweite (und eventuell weitere) geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass im Ergebnis die erste Nebenbeschäftigung ein Minijob ist und die weitere(n) Beschäftigung(en) – die dann mit der Hauptbeschäftigung eine Einheit bilden – nicht geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitslosenversicherung. Hier werden geringfügige Beschäftigungen nicht mit nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Beiträge zur Rentenversicherung

Für den versicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigten gilt wie für andere versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Rentenversicherung ein Beitragssatz von zurzeit 18,6 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt aber nicht hälftig. Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.

Der Rentenversicherungsbeitrag muss für rentenversicherungspflichtige Minijobber seit dem 1. Januar 2013 mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) berechnet werden. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist jedoch unbeachtlich, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte bereits auf Grund anderer Umstände (beispielsweise wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder als Pflegeperson) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Wird ein niedrigeres monatliches Arbeitsentgelt erzielt, muss der Beitrag (fiktiv) aus 175 Euro monatlich berechnet werden. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent ist jedoch nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen – der Beschäftigte trägt die Differenz.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung ein Beispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient monatlich 150 Euro.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)

Monatlich bezahlt also

  • der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und
  • der Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Steuern

Die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungen sind stets steuerpflichtig. Vom Arbeitgeber kann eine einheitliche Pauschsteuer gezahlt werden, deren alleiniger Schuldner der Arbeitgeber ist. Voraussetzung ist hierfür, dass für die geringfügig Beschäftigten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Wird von der Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer durch den Arbeitgeber Gebrauch gemacht, ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich. Die Höhe der einheitlichen Pauschsteuer beträgt 2 Prozent vom Arbeitsentgelt; sie ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 Finanzverwaltungsgesetz an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Minijobbern aus dem Ausland

Link zur DA Einstellungsverfahren von Mitarbeiter*innen aus Drittstaaten.

Bevor eine Person aus dem Ausland in Deutschland einen Minijob ausüben kann, müssen zuerst drei wichtige Punkte geklärt werden:

  1. Gilt für den Minijobber oder die Minijobberin deutsches oder ausländisches Recht?
  2. Darf sich die Person in Deutschland aufhalten? Siehe Dienstanweisung Einstellungsverfahren Mitarbeiter*innen Drittstaaten
  3. Darf die Person in Deutschland eine Beschäftigung ausüben? Siehe Dienstanweisung Einstellungsverfahren Mitarbeiter*innen Drittstaaten

Grundsätzlich gilt: Ist für den Minijobber deutsches Recht anzuwenden, muss er bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Gilt für ihn das Recht seines Heimatlandes, müssen die dort geltenden Vorschriften berücksichtigt werden. In diesem Fall muss der Minijobber nicht als solcher in Deutschland gemeldet sein.

Minijobber aus einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Staaten können ohne Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung in Deutschland arbeiten. In diesem Fall muss nur geklärt werden, ob für die Person deutsches oder ausländisches Recht gilt.

Sonderfall Vereinigtes Königreich

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU gelten für dessen Staatsangehörige teils abweichende Regelungen zum anwendbaren Recht im Sinne der Verordnung 883/04 der Europäischen Gemeinschaft. Für Personen aus dem Vereinigten Königreich ergeben sich auch Besonderheiten hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechtes. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Minijobber aus dem Ausland Rechtsanwendung

Wann gilt für den Arbeitnehmer deutsches Recht, wann ausländisches Recht? Das ist davon abhängig, ob er in seinem Herkunftsland sozialversichert ist. Ist er das, muss er seinen Sozialversicherungsträger über die geplante Beschäftigung informieren – bevor der Minijob beginnt. Dann erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die sogenannte Entsendebescheinigung A1, welche die Sozialversicherung bestätigt. In diesem Fall gelten für den Minijobber oder die Minijobberin die entsprechenden ausländischen Vorschriften. 

Ist der Minijobber in seinem Herkunftsland nicht sozialversichert, erhält er auch nicht die Entsendebescheinigung A1. Für ihn gilt dann das deutsche Recht.

Hinweis zu Minijobbern aus Drittstaaten:

Bei Minijobbern und Minijobberinnen aus einem anderen als den oben genannten Staaten gilt bei Ausübung eines Minijobs generell deutsches Sozialversicherungsrecht. In diesem Fall ist es egal, ob eine Beschäftigung im Heimatland besteht.

 

Midijob / Übergangsbereich, ehemals Gleitzone

Allgemeines

Midijobber werden nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet, sondern bei ihrer jeweiligen Krankenkasse. An sie führen Arbeitgeber die Beiträge ab. Midijobber sind auch über die gesetzliche Unfallversicherung pflichtversichert, wie alle Beschäftigten, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen.

Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobbers aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Anwendung des Übergangsbereiches

Der Übergangsbereich liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt ab 01.01.2025 zwischen 556,00 und 2.000,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von 2.000,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV).

Für die Beitragsberechnung und Beitragstragung bei Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen. Im Ergebnis haben die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zu den einzelnen Versicherungszweigen zu tragen, der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs 0,00 Euro beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht. Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.

Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 Euro seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

Bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich sind drei verschiedene beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, für die jeweils eine eigene Berechnungsformel anzuwenden ist. Es handelt sich um die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des

  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV
  • Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV
  • Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Übergangsfällen nach § 134 SGB IV

Bei Beschäftigungen im Übergangsbereich, in denen im Entgeltabrechnungszeitraum das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, bildet die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) und nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV die Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Das Verfahren zur Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig:

Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit von 0,6 % nach § 55 Absatz 3 SGB XI, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV gesondert zu berechnen.

Der durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 ab 01.07.2023 eingeführte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung , der dem Arbeitnehmer ab dem zweiten bis zum fünften Kind in Höhe von 0,25% pro Stufe gewährt wird, ist entsprechend gesondert - wie beim Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit - zu berechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers:

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV ) ermittelt.

Seit 01.07.2023 beträgt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung 3,40 %.

Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsort in Sachsen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein (§ 58 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Seit 01.07.2023 ergibt sich dadurch für die Arbeitnehmer ein Beitragsanteil in Höhe von 2,2 % der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers:

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.

Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Der oben genannte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung aufgrund der Kinderanzahl ist hingegen beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Beiträge können Sie den Midijob-Rechner nutzen.