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HT - Brandschutz Richtlinien für Arbeiten durch Fremdfirmen

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  1. Präambel 
  2. Allgemeine Regelungen
  3. Arbeiten im Gefahrenbereich und unter besonderen Schutzvorkehrungen
  4. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen
  5. Außerbetriebnahme von Brandmeldebereichen
  6. Wichtige Rufnummern
  7. Verhalten im Brandfall
  8. Verhalten bei Unfällen mit Personen oder Sachschäden
  9. Kontrollen

 

Präambel

Die Verhaltensrichtlinie regelt die Durchführung von Auftragsarbeiten auf dem Betriebsgelände und in den Betriebsgebäuden. 

 

ALLGEMEINE REGELUNGEN:

VOR AUFNAHME DER ARBEITEN:

  • Firmen, die mit der Durchführung von Arbeiten im Altenheim Friedrichsburg (Auftraggeber) beauftragt werden, sind verpflichtet, ihre Beschäftigten anhand dieser Richtlinien zu unterweisen und die Einhaltung der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften sicherzustellen. Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensansprüchen seitens der Firma (Auftraggeber), zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen.
  • Dem tätig werdenden Mitarbeiter der Fremdfirma muss der Inhalt der Richtlinien bekannt sein.
  • Vom Auftragnehmer ist vor Beginn aller Arbeiten eine der Aufgaben entsprechenden Gefährdungsbeurteilung vorzulegen und auf der Baustelle / Montagestelle vorzuhalten.
  • Der Nachweis über die Unterweisung der Mitarbeiter ist vorzulegen und auf der Baustelle / Montagestelle vorzuhalten.

AN- UND ABMELDUNG:

  • Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in den Gebäuden / auf dem Gelände des Auftraggebers tätig werden, müssen sich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende über den Empfang beim technischen Dienst an- und abmelden.
  • Falls sich Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist an jedem Tag eine entsprechende An- und Abmeldung erforderlich.
  • Alle Arbeiten sind möglichst während der üblichen Dienstzeit auszuführen und so vorzunehmen, dass die den laufenden Betrieb so wenig wie möglich beeinträchtigen.

WÄHREND DER TÄTIGKEIT BEIM AUFTRAGGEBER:

  • Alle Arbeiten sind so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Einrichtungen vermieden oder, wenn unvermeidbar, durch Schutzeinrichtungen und –ausrüstungen so gering wie möglich gehalten werden.
  • Sobald gegenseitige Gefährdungen, zwischen mehreren Auftragsunternehmen oder Mitarbeiter des Auftraggebers gegeben sind, bestimmt der Auftraggeber  einen Koordinator, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, sowie für die erforderlichen Unterweisungen sorgt, geeignete Schutzmaßnahmen festlegt und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchsetzt und kontrolliert. Die Koordination ist durch den Auftraggeber zu dokumentieren.
  • Soweit bei den Arbeiten Asbest oder künstliche Mineralfasern (KMF) bei den Arbeiten gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die weitere Vorgehensweise mit dem Auftraggeber abzustimmen.
  • Notwendige Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge dürfen durch die Arbeiten nicht (auch nicht kurzzeitig!) versperrt oder eingeengt werden. Flure und Treppenhäuser gelten grundsätzliche als notwendige Flucht- und Rettungswege.

ENTSORGUNG:

  • Der Arbeitsplatz ist nach Arbeitsende gründlich zu reinigen (besenrein).
  • Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Die Abfall- und Wertstoffcontainer, des Auftraggebers stehen dafür nicht zur Verfügung.

BESONDERE HINWEISE ZUR SICHERHEIT:

  • Arbeiten, die das Abschalten technischer Anlagen erforderlich machen, sind mindestens fünf Tage vor Arbeitsbeginn, alle übrigen Arbeiten ein bis zwei Tage vor Arbeitsbeginn mit dem technischen Dienst abzusprechen. Ansprechpartner ist der technische Leiter.
  • Beschäftigte von Fremdfirmen sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raumnummer), über die Fluchtwege sowie über die Brandschutzordnung, bestehende Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, automatische Löschanlagen, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Gasnotschalter, Not-Aus-Schalter, Absperreinrichtungen, Telefon) zu informieren.
  • Soweit beim Auftraggeber besondere, gekennzeichnete Gefahrenbereiche vorhanden sind, sind die Fremdfirmenmitarbeiter vom Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten zuständigen Koordinator zu unterweisen. (siehe Abschnitt 2)
  • Bei feuergefährlichen Arbeiten (Heißarbeiten wie Schweißen, Löten, Schneiden etc.) ist besondere Vorsicht geboten.
    • Vor der Aufnahme von Heißarbeiten ist eine Heißarbeitserlaubnis einzuholen.
    • Die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sind zu ergreifen.
    • Geeignete Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl bereitzuhalten
    • Bei Heißarbeiten haben grundsätzlich mindestens zwei Personen anwesend zu sein
    • Es ist eine Brandwache zu stellen.
    • Die Leitung der Brandwache übernimmt der verantwortliche Mitarbeiter der Fremdfirma.
    • Für eine Nachkontrolle des Arbeitsbereiches ca. ein des Arbeitsbereiches ca. ein bis zwei Stunden nach Beendigung der Arbeiten (Bildung von Glutnestern, Nachzündungen) ist die ausführen Fremdfirma verantwortlich.
    • Die Folgekosten eines Brandes oder die Kosten für einen Feuerwehreinsatz bei Fehlalarm trägt der Verursacher.
  • Bei Arbeiten die es erfordern Wand- und / oder Deckendurchörterungen anzufertigen, ist vom technischen Dienst eine entsprechende Arbeitserlaubnis einzuholen.
  • An  oder  in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen Druckgasflaschen oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe nur in Mengen bevorratet werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind Nach Arbeitsende sind diese an einen gesicherten Ort zu bringen.
  • Soweit in Abluftkammern oder –schächten, Kanälen und Gruben gearbeitet werden soll, ist grundsätzlich wegen der unbekannten Gefährdung, durch den Auftragnehmer eine       Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die Mitarbeiter ggf. zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung zu verpflichten.
  • Bei Arbeiten unter Absturzgefahr sind vom Arbeitnehmer die vom Auftraggeber in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Personensicherungsmaßnahmen durch z.B. Sicherungsgeräte, Auffanggurte etc. Absturz-Sicherungen zu treffen.
  • Die vorhandenen Kabelbühnen dürfen nicht als Ablage oder Gerüst benutzt werden. Kabel auf den Kabelbühnen führen teilweise Hochspannung.
  • Arbeiten an Gas- oder Wasserleitungen dürfen grundsätzlich nut von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden!
  • Absperreinrichtungen dürfen nur in unmittelbarer Abstimmung mit dem technischen Dienst betätigt werden. Im Allgemeinen müssen vorher die Nutzer entsprechend informiert werden.

ARBEITEN IN GEFAHRENBEREICHEN UND / ODER UNTER BESONDEREN SCHUTZVORKEHRUNGEN

  • Arbeiten in Gefahrenbereichen müssen vom Auftraggeber koordiniert werden. Es ist vom Auftraggeber ein Koordinator zu bestimmen, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, geeigneten Schutzmaßnahmen festlegt, für die erforderlichen Unterweisungen sorgt  sowie die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchsetzt, kontrolliert und dokumentiert.
  • Vom  Auftragnehmer  ist  vor  Beginn  der  Arbeiten  eine  der  Aufgabe  entsprechenden Gefährdungsbeurteilung vorzulegen und auf der Baustelle / Montagestelle vorzuhalten.
  • Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind zum Tragen der durch die Gefährdungsbeurteilung zuvor festgelegten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, zur Verwendung erforderlicher Schutzeinrichtungen, sowie zur Beachtung angeordneter Verhaltensweisen verpflichtet.
  • Für die Ausrüstung der Fremdfirmenmitarbeiter mit zuvor festgelegter geeigneter Schutzausrüstung ist der Auftragnehmer verantwortlich.

MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG VON FEHLALARMEN:

  • Vor Arbeitsbeginn ist zu klären, ob die automatischen Brandmelder durch die vorgesehenen Arbeiten gestört werden könnten.
    • Automatische Brandmelder können nicht nur durch Rauch (z.B. bei Schweiß- oder Lötarbeiten), sondern auch durch Staub, Temperatur, Lösungsmitteldämpfe (z.B. bei Lackier- oder Klebearbeiten) oder andere Gase ausgelöst werden.
  • Soweit dies der Fall ist, ist mit dem technischen Dienst eine Abschaltung des betreffende Bereiches vorzunehmen. Während der Arbeiten in einem Bereich mit abgeschalteten automatischen Brandmeldern ist von den Beschäftigten des Auftragnehmers mit erhöhter Aufmerksamkeit zu arbeiten.
  • Die Mitarbeiter sind vom Auftragnehmer entsprechend ein- und anzuweisen. 

AUßERBETRIEBNAHME VON BRANDMELDEBEREICHEN:

  • Die  Brandmeldeanlage  und  Teile  der  Brandmeldeanlage  (Meldebereiche)  dürfen  nur  mit Zustimmung des technischen Dienstes des Auftraggebers außer Betrieb genommen werden
  • Sind solche Anlagen über eine Übertragungseinrichtung bei der Feuerwehr aufgeschaltet, ist diese  vor der Außerbetriebnahme der Übertragungseinrichtung zu verständigen. 
  • Für die Zeit der Abschaltung sind folgende Ersatzmaßnahmen erforderlich:
    • Sicherstellung der Brandmeldung (z.B. Brandwachen)
    • Entfernung von Brandlasten aus den Arbeitsbereichen
    • Ausreichend Löschmittel bereitstellen (Feuerlöscher, Wandhydranten) 
  • Nach Beendigung der Arbeiten oder bei Arbeitspausen ist die Brandschutzanlage unverzüglich wieder in Betrieb zu nehmen.
  • Eine Funktionskontrolle der Übertragungseinrichtung zur Feuerwehr ist erforderlich.
  • Alle Abschaltungen sind schriftlich festzuhalten.

Wichtige Rufnummern:

POLIZEI

FEUERWEHR

RETTUNGSDIENST

110

112

112

 

VERHALTEN IM BRANDFALL:

  • Im Brandfall ertönt eine Alarmsirene.
  • Soweit sich der Brandfall in Ihrem Arbeitsbereich ereignet hat, unternehmen Sie einen Löschversuch oder verlassen Sie das Gebäude sofort in Richtung des zentralen Sammelplatzes.
  • Soweit Ihr Arbeitsbereich (Gebäudeteil) von einem Brandalarm betroffen ist, verlassen Sie das entsprechende Gebäude sofort und begeben sich auf den zentralen Sammelplatz.
  • Der zentrale Sammelplatz befindet sich gegenüber des Haupteingangs Altenheim Friedrichsburg bei den Garagen an der Offenbergstraße.
  • Melden Sie sich beim Personal und warten Sie auf entsprechende Anweisungen.
  • Verlassen Sie in keinem Fall das Gelände ohne sich abgemeldet zu haben.

VERHALTEN BEI UNFALL UND SACHSCHADEN:

  • Soweit Sie einen Unfall verursacht haben, bei dem ein Personenschaden entstanden ist, rufen Sie unmittelbar die Rettungskräfte.
  • Unfallmeldungen sind vom Auftragnehmer gemäß der allgemeinen Grundsätze der zuständigen Berufsgenossenschaft an diese weiterzugeben.
  • Grundsätzlich ist jeder Unfall auch an den technischen Dienst des Auftraggebers zu melden und in ein Unfallbuch einzutragen.
  • Sachschäden am Eigentum des Auftraggebers oder eines Bewohners, ist dem technischen Dienst sofort zu melden.
  • Soweit erforderlich ist die Unfallstelle abzusperren.

KONTROLLEN

Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Richtlinien obliegt dem Auftraggeber bzw. des von ihm benannten verantwortlichen Koordinators, der die Arbeiten abzustimmen hat und weisungsbefugt gegenüber den Auftragnehmern und deren